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Wer ist von der Kurtaxe befreit?
In der Regel wendet sich die Kurabgabe an Urlauber:innen im Erwachsenenalter. Ausgenommen sind somit je nach Region folgende Personengruppen:- Kinder unter 14, 16 oder 18 Jahren
- Einwohner:innen mit Erstwohnsitz in der betroffenen Gemeinde
- Ortsfremde, die in einer Kurgemeinde arbeiten (für gewöhnlich)
Des Weiteren gibt es vielerorts Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen. Dazu zählen z. B. Schwerbehinderte, Schüler:innen, Stundent:innen sowie Auszubildende.
Kurtaxe für Geschäftsreisen: ja oder nein?
Eine gesetzliche Befreiung von der Kurtaxe gibt es für Dienstreisen nicht. Für Mitarbeiter:innen, die aus beruflichen Gründen in einen Erholungsort reisen, gibt es deshalb drei Szenarien:- Eine Befreiung von der Kurtaxe im Sinne des Geschäftstourismus
- Eine freiwillige Erstattung der Kurtaxe durch den Arbeitgeber
- Die Zahlung der Abgabe durch den/die Arbeitnehmer:in.
Befreiung von der Kurtaxe im Sinne des Geschäftstourismus
In vielen Kurgebieten und Heilbädern sind Geschäftsreisende von der Kurabgabe ausgenommen. Andere wiederum erheben eine ermäßigte Gebühr, wenn die Besucher:innen im Rahmen der Geschäftsreise touristische Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen möchten.Länder und Gemeinden können die Befreiung für berufliche Reisen in ihrer Satzung festhalten, um den Geschäftstourismus vor Ort zu fördern – sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet.
Freiwillige Erstattung der Kurtaxe durch den Arbeitgeber
Die Kurabgabe zählt laut §10 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes nicht zu den erstattungspflichtigen Reisekosten. Begeben sich Ihre Mitarbeiter:innen also zu dienstlichen Zwecken an einen Ort, der als Erholungsgebiet gilt und auch für Geschäftsreisende die Zahlung der Kurtaxe vorsieht, sind Sie nicht dazu verpflichtet, die anfallenden Kosten für Ihre Mitarbeiter:innen zu übernehmen.Viele Unternehmen setzen in diesem Fall aber auf Kulanz und erstatten den Reisenden die Kurtaxe aus eigener Tasche. Dabei ist es für Sie wichtig zu wissen, dass Sie diese zusätzlichen Ausgaben bei der Steuer nicht geltend machen können. Außerdem sollten Sie Ihren Mitarbeiter:innen gegenüber in den Reiserichtlinien des Unternehmens von vornherein klar kommunizieren, welche Kosten auf einer Geschäftsreise übernommen werden und welche nicht.Wie Sie als Unternehmen damit umgehen können, wenn Ihre Mitarbeiter:innen im Zuge einer Geschäftsreise zur Zahlung der Kurtaxe verpflichtet sind, zeigen wir Ihnen später in diesem Beitrag.
Zahlung der Abgabe durch den/die Arbeitnehmer:in
Wenn die Kurtaxe weder von der Kommune des Aufenthaltsorts erlassen noch vom Arbeitgeber übernommen wird, bleibt Geschäftsreisenden nichts anderes übrig, als die steuerliche Abgabe selbst zu entrichten. Die dadurch entstehenden Kosten können nicht im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückerlangt werden.Was sind Tourismusabgabe und Citytax?
Wie können Unternehmen mit der Kurtaxe umgehen?
Wie sieht also der richtige Umgang mit der Kurtaxe aus?
- Erkundigen Sie sich, ob der Aufenthaltsort Ihrer Mitarbeiter:innen als Kurgebiet gilt oder mit der Tourismusabgabe besteuert wird.
- Bringen Sie in Erfahrung, ob das Land oder die Kommune Geschäftsreisende von der Abgabe befreit.
- Achten Sie schon bei der Buchung von Hotels und Ferienwohnungen darauf, dass die Abgabe nach Möglichkeit separat ausgewiesen wird, oder bitten Sie die Reisenden, sich die Zahlung der Kurtaxe oder Tourismusabgabe vom Beherbergungsbetrieb bescheinigen zu lassen. So vermeiden Sie Unklarheiten und Zusatzarbeiten bei der Abrechnung.
- Halten Sie in Ihrer Reiserichtlinie ausdrücklich fest, ob Sie als Arbeitgeber für steuerlich nicht erstattungsfähige Ausgaben wie Kurtaxe und Citytax aufkommen und auf welchem Weg der/die Reisende das Geld zurückerlangen kann.